PREIS ANFRAGEN
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Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines

Unsere Bestellungen werden ausschließlich schriftlich vorgenommen und – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – zu nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen auch dann, wenn der Auftragnehmer unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden sowie alle Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

II. Preise, Rechnungen und Zahlungen

Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich verbindliche Festpreise. Sämtliche Preise gelten frei von uns anzugebender Verwendungsstelle.

Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.

Wir zahlen – soweit nichts anderes vereinbart ist - Rechnungen vom 01.-15. am 30./31. jeden Monats und Rechnungen vom 16.-31. am 15./16. jeden Monats durch Zahlungsmittel unserer Wahl. Die Regulierung erfolgt regelmäßig „mit Abzug von Skonto“. Sind Teilzahlungen vereinbart, werden sie erst nach Abruf fällig. Solange der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Rückstand ist oder von uns Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, sind unsere Leistungen – insbesondere Zahlungen – nicht fällig. Eine Abtretung der gegen uns bestehenden Forderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen bedürfen besonderer Vereinbarung.

Sollte bei der Auftragsvergabe von Bauleistungen die Freistellungsbe-scheinigung nicht vorliegen, werden wir aufgrund des Gesetzes zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) 15 Prozent der Bruttoverrechnungs-summe einbehalten und die Beträge an das Finanzamt abführen, dass für den Bauunternehmer zuständig ist.

 

III. Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Jede Verzögerung ist uns rechtzeitig anzuzeigen.

Wird die vereinbarte Lieferzeit überschritten, ohne dass wir dies zu vertreten haben, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem steht uns für jede angefangene Woche der Überschreitung der Lieferzeit eine Vertragsstrafe von 1 % der Netto-Rechnungssumme zu.

 

IV. Versand

Sämtliche Sendungen sind fracht- und nebenkostenfrei abzufertigen. Die Beförderungsgefahr trägt der Auftragnehmer. Unsere jeweiligen Versandvorschriften sind genau zu beachten.

Teillieferungen / Teilleistungen werden grundsätzlich nicht abgenommen.

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung, Saldenabtretung, Miteigentumserwerb) wird nicht anerkannt.

 

V. Verpackung

Verpackung wird von uns nur bezahlt, wenn eine Vergütung ausdrücklich vereinbart ist. Bei frachtfreier Rücksendung ist der vereinbarte Wert dem Auftragnehmer zu belasten.

 

VI. Werkstoffbeschaffenheit und –prüfung

Alle Teile und Werkstoffe, für deren Art DIN-Normen bestehen, müssen diesen Normen entsprechen. Abweichungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarungen.

Unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers haben wir das Recht, die Werkstoffe und die Herstellung in den Werkstätten des Auftragnehmers jederzeit unter Verwendung uns geeignet erscheinender Verfahren zu prüfen, die Verwendung ungeeigneter Materialien abzulehnen und fehlerhafte Teile zurückzuweisen.

 

VII. Untervergabe

Die Vergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach der schriftlichen Zustimmung von Necumer zulässig. Andernfalls berechtigt sie uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

 

VIII. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verlust oder Verwendung zu sichern. Von uns überlassene oder auf unsere Kosten gefertigte Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände verbleiben unser Eigentum und dürfen unbefugten Dritten ohne schriftliche Genehmigung von Necumer nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an Necumer zu übergeben oder in Absprache mit Necumer sicher zu vernichten. Der Auftragnehmer wird keine Kopien, Duplikate etc. zurückbehalten oder aufbewahren. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann Necumer ihre Herausgabe verlangen, sobald der Auftragnehmer seine Pflichten verletzt.

Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Sofern im Auftrag nicht andere Regelungen getroffen werden, besteht diese Geheimhaltungsverpflichtung 3 Jahre nach Lieferung und/oder Leistung fort.

Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung durch Necumer mit dieser Geschäftsbeziehung werben.

 

IX. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferung und/oder Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den neuesten anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Der Auftragnehmer hat Gewähr in der Weise zu leisten, dass er für alle Teile, die innerhalb eines Betriebsjahres – sofern das Gesetz nicht eine längere Gewährleistungsfrist vorsieht – unbrauchbar oder schadhaft werden, kostenlosen Ersatz leisten muß. Das gilt auch dann, wenn die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers bei uns schon in Be- oder Verarbeitung stehen bzw. wesentliche Bestandteile anderer Gegenstände geworden sind. Die Haftung erstreckt sich nach unserer Wahl auf Wandlung, Minderung oder Nachbesserung; außerdem sind wir berechtigt, für mangelhafte Lieferungen nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers entweder selbst Ersatz zu beschaffen oder die Mängel zu beseitigen. Daneben haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die uns in Gewährleistungsfällen erwachsen.

Wir sind von den Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB entbunden.

Unsere Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist.

Der Auftragnehmer übernimmt auch ohne Verschulden die volle Haftung, dass durch die von ihm gelieferten Gegenstände und ihre Anwendung keine bestehenden oder angemeldeten Schutzrechte verletzt werden. Sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen müssen außerdem den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

 

X. Rücktritt

In Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

 

XI. Sonstiges

Zeichnungen des Auftragnehmers über Maschinenteile usw. die dem Verschleiß unterliegen sowie Übersichtszeichnungen und ähnliche Unterlagen sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Damit steht uns das Recht zu, diese Zeichnungen zur Erstellung von Ersatzteilen, Änderungen und dgl. selbst oder durch von uns beauftragte Dritte zu benutzen. Ansprüche aus Verletzung von Rechten des Auftragnehmers bleiben in jedem Falle ausgeschlossen.

1.1      Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen usw. die wir für die Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant haftet für Ihren Verlust oder Beschädigung bis zur ordentlichen Rückgabe sowie für missbräuchliche Benutzung.

Für etwaige Besuche, Ausarbeitungen von Planungen dgl. wird keinerlei Vergütung gewährt. Die Einreichung von Angeboten ist stets kostenlos.

Erfüllungsort ist Bohmte ohne Rücksicht auf den von uns vorgeschriebenen Lieferort. Der Gerichtsstand wird durch die für den Erfüllungsort zuständigen Gerichte bestimmt.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die sich als rechtsungültig ergebende Bestimmung nach Möglichkeit durch eine nunmehr gültige, dem wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Bestimmung zu ersetzen und sich gegenseitig so zu stellen, als ob diese vom Zeitpunkt der Ungültigkeit an vereinbart gewesen wäre.

Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

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